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PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1,5 L
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1,5 L
PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal 1,5 L

NIGRIN PERFORMANCE

Kühler-Schutz Universal 1,5 L

Artikel-Nr. 734830

  • Konzentrat wirksam bis -36 °C

  • Schützt Motor & Kühlsystem ganzjährig & beugt Überhitzung vor

  • Ergibt bis zu 4,5 Liter Fertigmix

Größe:1.5 l
Siegel

Das Pro­dukt im De­tail


Effektiver Schutz für das Kühlsystem – mit dem NIGRIN Performance Universal Kühler-Schutz

Der NIGRIN Performance Universal Kühler-Schutz ist eine hochwertige Kühlerflüssigkeit für den ganzjährigen Einsatz. Die gebrauchsfertige Mischung bietet zuverlässigen Schutz vor Frost bis -38 °C, verhindert Korrosion, Ablagerungen und Überhitzung und unterstützt die optimale Wärmeübertragung im Kühlsystem.

Geeignet für eine Vielzahl moderner Motoren, einschließlich Aluminium- und Mischmetallkühlsysteme. Der Kühler-Schutz ist nitrit-, amin- und phosphatfrei und entspricht den Anforderungen vieler Fahrzeughersteller.

Produktvorteile:

  • Ganzjahresschutz vor Frost, Korrosion und Überhitzung
  • Frostschutz bis -38 °C
  • Verträglich mit Aluminium- und Mischmetallkühlsystemen
  • Gebrauchsfertige Mischung – sofort einsetzbar
  • Nitrit-, amin- und phosphatfrei

NIGRIN Performance Kühlerschutz Universal ist für alle Motoren und alle Fahrzeuge geeignet und besonders einfach in der Anwendung, da mit allen herkömmlichen Kühlmitteln mischbar. Amin-, nitrit-, phosphat- und silikatfrei. OAT-Technologie.



Anwendungs­schritte

01

Kühl­sys­tem ent­lee­ren

Kühlsystem entleeren und spülen, alte Kühlflüssigkeit vorschriftsmäßig entsorgen.

02

Mit Schutz be­fül­len

Mit PERFORMANCE Kühler-Schutz Universal und destilliertem Wasser gemäß Mischtabelle befüllen.

03

Kühl­sys­tem ent­lüf­ten

Kühlsystem entlüften.

04

Nach­fül­len

Zum Nachfüllen PERFORMANCE Kühler-Schutz ins Kühlsystem einfüllen.

05

Prü­fen & Nach­fül­len

Kühlflüssigkeit mit Mess-Spindel prüfen und gegebenenfalls weiter nachfüllen.

Hinweis

Kühlflüssigkeit in den vom Fahrzeughersteller angegebenen Intervallen erneuern. Für Österreich: Rücknahmeverpflichtung gemäß ChemG § 47 Abs. 2 beachten.

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